Die Zahlungsunfähigkeit droht, ist aber noch nicht eingetreten — und die Geschäftsführung handelt, bevor sie handeln muss. Auch Überschuldung ist ein zulässiger Eröffnungsgrund; verschlossen ist der Schirm erst, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Das Verfahren gibt bis zu drei Monate geschützten Raum, um unter Aufsicht einen Sanierungsplan zu bauen, während der Betrieb weiterläuft.
Der Antrag setzt die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts voraus: dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ohne diese Bescheinigung gibt es keinen Schutzschirm. Genau sie stellen wir aus.
Beim Insolvenzgericht — mit der Eigenverwaltungsplanung, die wir mit Ihnen vorbereiten.
Sie bleiben am Steuer, ein Sachwalter begleitet.
Die Agentur für Arbeit trägt die Löhne — eine spürbare Entlastung der Kasse.
Ihr Sanierungskonzept. Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab.
Verfahren aufgehoben — direkt entschuldet, ohne Wohlverhaltensphase, ohne Restschuldverfahren.
Typische Dauer: wenige Monate — nicht Jahre. Die Vorbereitung entscheidet über Tempo und Ergebnis.
Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, ist der Schirm verschlossen — dann Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz. Geht es nur um einzelne Finanzgläubiger, ist StaRUG oft der kleinere Eingriff.
„Der Schutzschirm belohnt frühe Entscheidungen. Dass Sie diese Seite lesen, bevor es akut ist, spricht dafür, dass Sie noch Optionen haben."

























